Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152) |
Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146) |
Unterabschnitt 3a - Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse (§§ 137a - 137e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) vom 30.10.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz) | 30.10.2008 |
Querverweise
Auf § 137d SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137a (Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse)