Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189)   
   Dritter Titel - Verteilung der Beitragslast (§§ 168 - 172a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 169
Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen

1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Rechtsprechung zu § 169 SGB VI

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