Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b)   
   Erster Titel - Meldungen (§§ 190 - 195)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 192b
Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz)20.12.2022BGBl. I S. 2759
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts20.08.2021BGBl. I S. 3932
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz)04.08.2019BGBl. I S. 1147
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