Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen (§§ 213 - 227) |
Zweiter Unterabschnitt - Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich (§§ 216 - 222) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 218 SGB VI
3 Entscheidungen zu § 218 SGB VI in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
- BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
Landesversicherungsanstalt als öffentliche Auftraggeberin - zwingender Ausschluss ...
- BSG, 11.08.1992 - 1 RR 7/91
Träger der Arbeitrentenversicherung - Haftpflichtversicherungsverträge - ...