Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Dritter Abschnitt - Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen (§§ 213 - 227) |
Dritter Unterabschnitt - Erstattungen (§§ 223 - 226) |
(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. 2Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.
(2) 1Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
01.01.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 20.12.2008 | |
01.01.2007 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 08.04.2008 | |
01.01.2007 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2007 | |
01.01.2006 | Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen | 19.04.2007 |
ausgleich und Wanderungsausgleich § 224Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit § 224aTragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung § 224bErstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung § 225Erstattung durch den Träger der Versorgungslast § 226Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 224a SGB VI
Entscheidung zu § 224a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05
Rentenversicherung
Querverweise
Auf § 224a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
- Erstattungen
- § 226 (Verordnungsermächtigung)