Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten (§§ 235 - 254a) |
(1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.
(3) 1Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist.
(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 08.08.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.08.2020 | Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) | 08.08.2020 |
ausgleichsleistung § 240Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit § 241Rente wegen Erwerbsminderung § 242Rente für Bergleute § 242aWitwenrente und Witwerrente § 243Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten § 243aRente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet § 243bWartezeit § 244Anrechenbare Zeiten § 244aWartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung § 245Vorzeitige Wartezeiterfüllung § 245aWartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet § 246Beitragsgeminderte Zeiten § 247Beitragszeiten § 248Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland § 249Beitragszeiten wegen Kindererziehung § 249aBeitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet § 249bBerücksichtigungs-
zeiten wegen Pflege § 250Ersatzzeiten § 251Ersatzzeiten bei Handwerkern § 252Anrechnungszeiten § 252aAnrechnungszeiten im Beitrittsgebiet § 253Pauschale Anrechnungszeit § 253aZurechnungszeit § 254Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung § 254aStändige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Rechtsprechung zu § 254 SGB VI
13 Entscheidungen zu § 254 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 29.07.2020 - L 14 R 102/20
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Zum selben Verfahren:
- BSG, 13.01.2021 - B 5 R 236/20 B
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- BSG, 13.01.2021 - B 5 R 236/20 B
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- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2011 - L 22 R 757/09
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Werkpolier
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2012 - L 18 KN 202/11
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - L 22 KN 28/02
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- LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2009 - L 22 R 1645/07
Versicherungspflichtiges Entgelt, Bezug von Arbeitslosenhilfe
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - L 22 R 1157/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 1145/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2022 - L 18 R 1019/20