Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Vierter Unterabschnitt - Rentenhöhe (§§ 306 - 310c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) | 12.08.2020 |
§ 306Grundsatz
§ 307Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
§ 307aPersönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
§ 307bBestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
§ 307cDurchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
§ 307dZuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
§ 307eZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020
§ 307fZuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992
§ 307gPrüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
§ 307hEvaluierung
§ 308Umstellungsrenten
§ 309Neufeststellung auf Antrag
§ 310Erneute Neufeststellung von Renten
§ 310aNeufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
§ 310bNeufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs-
und Anwartschafts-
überführungsgesetz § 310cNeufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
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und Anwartschafts-
überführungsgesetz § 310cNeufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente
Rechtsprechung zu § 307g SGB VI
Entscheidung zu § 307g SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 10.08.2022 - B 5 R 22/22 BH
Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 21/22 BH v. 10.08.2022