Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Zweiter Abschnitt - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts (§§ 300 - 319c) |
Siebter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 317 - 319) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) | 17.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 318 SGB VI
2 Entscheidungen zu § 318 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2015 - L 3 R 623/12
Streit über die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit für die Gewährung einer ...
- BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach ...