Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Viertes Kapitel - Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 - 113) |
Erster Abschnitt - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen (§§ 104 - 109) |
(1) 1Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. 2Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. 3§ 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. 2Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. 3Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. 4Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
berechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
Rechtsprechung zu § 105 SGB VII
531 Entscheidungen zu § 105 SGB VII in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2022 - VI ZR 3/21
Zahlungsanspruch einer Schwiegermutter auf Hinterbliebenengeld wegen eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Koblenz, 24.04.2020 - 12 O 137/19
Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB
- OLG Koblenz, 21.12.2020 - 12 U 711/20
Keine Sperrwirkung der §§ 104, 105 SGB VII für Ansprüche auf Hinterbliebenengeld
- LG Koblenz, 24.04.2020 - 12 O 137/19
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2016 - L 6 U 58/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R
Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung
- BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R
- BSG, 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - ...
- LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 279/21
Doppelter Vorsatz bei Arbeitsunfall nach §§ 104 , 105 SGB VII ; Verletzungserfolg ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Siegburg, 24.02.2021 - 4 Ca 1651/20
Arbeitsunfall wegen vorsätzlicher Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften
- ArbG Siegburg, 24.02.2021 - 4 Ca 1651/20
- LAG Schleswig-Holstein, 26.04.2016 - 1 Sa 247/15
Arbeitsunfall, Personenschaden, Schadensersatz, Schmerzensgeld, ...
- OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung gem. §§ 105 Abs. 1 , 106 Abs. 3 Alt. 3 ...
Querverweise
Auf § 105 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
- Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- § 110 (Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern)