Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a)   
   Erster Abschnitt - Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§§ 11 - 15)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) 1Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. 2In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.06.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)03.06.2021BGBl. I S. 1444

Rechtsprechung zu § 13 SGB VIII

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Querverweise

Auf § 13 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
     
      Leistungen der Jugendhilfe
        Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
          Hilfe zur Erziehung
            § 27 (Hilfe zur Erziehung)
     
      Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
        Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
          § 78a (Anwendungsbereich)
     
      Zuständigkeit, Kostenerstattung
        Örtliche Zuständigkeit
          Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
            § 86a (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige)
            § 86b (Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder)
     
      Kostenbeteiligung
        Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
          § 91 (Anwendungsbereich)
Was ist das?

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