Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a) |
Erster Unterabschnitt - Hilfe zur Erziehung (§§ 27 - 35) |
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) 1Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. 3Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) 1Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. 2Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. 3Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 27 SGB VIII
1.876 Entscheidungen zu § 27 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 14.02.2024 - 14 ME 128/23
Anordnungsgrund; Bedarfsermittlung; Beurteilungsspielraum; Eingliederungshilfe; ...
- VG Freiburg, 22.12.2016 - 4 K 4471/16
Jugendhilferechtlicher Anspruch auf sozialpädagogisch begleitete ...
- VGH Bayern, 02.12.2019 - 12 BV 19.1737
Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § ...
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20
- VG München, 09.06.2021 - M 18 K 17.4586
Zur örtlichen Zuständigkeit für Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe zur ...
- VG Hamburg, 10.12.2015 - 13 K 1532/12
Jugendhilferecht: Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit; Unterlassung der ...
- OVG Hamburg, 22.11.2023 - 4 So 59/23
(Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für das Mündel ...
- VG Göttingen, 24.08.2023 - 2 A 107/22
Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternrecht; Erforderlichkeit; ...
- VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315
Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in ...
- VG Minden, 17.04.2020 - 6 L 118/20
Querverweise
Auf § 27 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Aufgaben der Jugendhilfe)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 35a (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung)
- Hilfe für junge Volljährige
- § 41 (Hilfe für junge Volljährige)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78a (Anwendungsbereich)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 91 (Anwendungsbereich)
- Kinder- und Jugendhilfestatistik
- § 99 (Erhebungsmerkmale)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Leistungen der Jugendhilfe
- § 15 (Jugendsozialarbeit)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)