Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Zweites Kapitel - Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11 - 41a) |
Vierter Abschnitt - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27 - 41a) |
Dritter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§§ 36 - 40) |
(1) 1Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. 2Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie
1. | im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 1111/2019 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) die Voraussetzungen des Artikels 82 oder | |
2. | im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern die Voraussetzungen des Artikels 33 |
erfüllt sind.
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird,
1. | zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person einholen, | ||
2. | sicherstellen, dass der Leistungserbringer | ||
a) | über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird, | ||
b) | Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält, insbesondere vor Beginn der Leistungserbringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden des aufnehmenden Staates sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeitet, | ||
c) | mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 betraut, | ||
d) | über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abschließt; dabei sind die fachlichen Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden, | ||
e) | Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzeigt und | ||
3. | die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle überprüfen. |
(3) 1Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. 2Unabhängig von der Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind.
(4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland unverzüglich beendet werden.
(5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich
zu melden sowie
4. | 1einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates und im Anwendungsbereich | ||
a) | der Verordnung (EU) 1111/2019 zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 82, | ||
b) | des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 33 | ||
zu übermitteln. 2Die erlaubniserteilende Behörde wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 10.08.2021 | |
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) | 03.06.2021 |
verantwortung, Selbstbeschaffung § 36bZusammenarbeit beim Zuständigkeits-
übergang § 37Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 37aBeratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37bSicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege § 37cErgänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 38Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen § 39Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen § 40Krankenhilfe
Rechtsprechung zu § 38 SGB VIII
57 Entscheidungen zu § 38 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 05.05.2014 - 3 K 682/12
Pflegegeld bei besonderem Erziehungsbedarf; eigener Zahlungsanspruch der ...
- OLG Brandenburg, 22.12.2021 - 2 U 55/18
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- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2023 - 5 Sa 172/22
Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Auflösungsantrag des ...
- LSG Hessen, 29.11.1994 - L 6 Eg 91/94
Erziehungsgeldanspruch: Erziehung und Betreuung eines Pflegekindes
Zum selben Verfahren:
- BSG, 28.02.1996 - 14 REg 3/95
Erziehungsgeld - Personensorgerecht
- BSG, 28.02.1996 - 14 REg 3/95
- VG Aachen, 19.08.2014 - 2 K 644/12
Personensorgerecht; Klagebefugnis; Vollzeitpflege; Pflegeperson; wirtschaftliche ...
- VG Stuttgart, 05.09.2012 - 7 K 5075/10
Anspruch auf Gewährung eines Sonderpflegezuschlages nach § 39 Abs. 4 SGB 8; ...
- BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 622/95
Eingruppierung: Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 25.04.1995 - 8 Sa 134/95
Eingruppierung: Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung
- LAG Düsseldorf, 25.04.1995 - 8 Sa 134/95
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2001 - 12 A 924/99
Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in ...
Querverweise
Auf § 38 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
- § 78b (Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 20 (Bereitstellung von Einrichtungen)