Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Viertes Kapitel - Schutz von Sozialdaten (§§ 61 - 68) |
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__paste_bez____paste_norm__ Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/__paste_norm__.html)
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§ 61Anwendungsbereich
§ 62Datenerhebung
§ 63Datenspeicherung
§ 64Datenübermittlung und -nutzung
§ 65Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
§ 66(weggefallen)
§ 67(weggefallen)
§ 68Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
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Rechtsprechung zu § 66 SGB VIII
3 Entscheidungen zu § 66 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 18.04.2008 - 9 K 3804/07
Förderung eines Waldkindergartens
- OVG Niedersachsen, 13.03.2006 - 4 ME 1/06
Rechtmäßigkeit einer Leistungsvereinbarung zur Durchführung ambulanter ...
- VG Ansbach, 10.04.2008 - AN 14 K 07.03462
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