Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Siebtes Kapitel - Zuständigkeit, Kostenerstattung (§§ 85 - 89h) |
Zweiter Abschnitt - Örtliche Zuständigkeit (§§ 86 - 88a) |
Dritter Unterabschnitt - Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland (§ 88) |
(1) 1Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. 2Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.
(2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
Rechtsprechung zu § 88 SGB VIII
33 Entscheidungen zu § 88 SGB VIII in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16
Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers bei Jugendhilfeleistungen im Ausland
- VG Aachen, 31.08.2021 - 2 K 2791/20
Auslandsfall; Der kleine Jasper; U3 Platz; Kapazitätserschöpfung
- BVerwG, 31.05.2018 - 5 C 1.17
Anschlussrevision; Antragstellung; Aufenthalt; Aufenthalt im Ausland; Aufenthalt ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13
Aufenthalt; tatsächlicher Aufenthalt; Auslandshilfe; Brüssel-IIa-Verordnung; ...
- VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 3879/08
Hilfe für Deutsche im Ausland; Hilfe zur Erziehung; Kostenerstattung; ...
- OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - 12 A 1329/22
- BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10
Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.01.2010 - 5 B 33.09
Jugendhilfe im Ausland; örtliche Zuständigkeit
- BVerwG, 27.01.2010 - 5 B 33.09
- OVG Niedersachsen, 12.05.2011 - 4 LC 28/09
Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Jugendhilfeträgers im Falle der ...
- VG Würzburg, 22.11.2023 - W 3 E 23.1366
Kinder- und Jugendhilfe, Vorläufige Inobhutnahme, Einstweiliger Rechtsschutz, ...
Querverweise
Auf § 88 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Örtliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87c (Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58)