Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 86 - 119)   
   Dritter Abschnitt - Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte (§§ 115 - 119)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 118
Bindung der Gerichte

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

Rechtsprechung zu § 118 SGB X

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Querverweise

Auf § 118 SGB X verweisen folgende Vorschriften:

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