Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
Vierter Abschnitt - Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften (§§ 81 - 85a) |
(1) Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Ausnahmen nicht,
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
(2) Werden Sozialdaten bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.
(3) 1Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 679/2016 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. 2Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat.
(4) In Bezug auf die Pflicht zur Information nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 679/2016 gilt § 82 Absatz 1 entsprechend.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
widrigkeit eines Angemessenheits-
beschlusses der Europäischen Kommission § 82Informations-
pflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person § 82aInformations-
pflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden § 83Auskunftsrecht der betroffenen Personen § 83aBenachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten § 84Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch § 84a(weggefallen) § 85Strafvorschriften § 85aBußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 82a SGB X
3 Entscheidungen zu § 82a SGB X in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 28.02.2024 - 29 K 6009/21
Sozialgeheimnis, Umgangsprotokolle, Jugendamt, Auskunftsanspruch
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 730/18
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; ...
- VG Bremen, 28.11.2022 - 4 K 503/21
Querverweise
Auf § 82a SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 83 (Auskunftsrecht der betroffenen Personen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)