Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Dreizehntes Kapitel - Kosten (§§ 102 - 115) |
Erster Abschnitt - Kostenersatz (§§ 102 - 105) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 |
§ 102Kostenersatz durch Erben
§ 102aRücküberweisung und Erstattung im Todesfall
§ 103Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
§ 104Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
§ 105Kostenersatz bei Doppelleistungen
Neu Gesamtansicht