Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Fünfzehntes Kapitel - Statistik (§§ 121 - 129) |
Zweiter Abschnitt - Bundesstatistik für das Vierte Kapitel (§§ 128a - 128h) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
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(1) 1Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. 2Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 20.12.2012 |
§ 128aBundesstatistik für das Vierte Kapitel
§ 128bPersönliche Merkmale
§ 128cArt und Höhe der Bedarfe
§ 128dArt und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128eHilfsmerkmale
§ 128fPeriodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 128gAuskunftspflicht
§ 128hDatenübermittlung, Veröffentlichung
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Querverweise
Auf § 128g SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
- § 128e (Hilfsmerkmale)