Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/__paste_norm__.html)
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Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) | 02.06.2021 |
§ 61Leistungsberechtigte
§ 61aBegriff der Pflegebedürftigkeit
§ 61bPflegegrade
§ 61cPflegegrade bei Kindern
§ 62Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
§ 62aBindungswirkung
§ 63Leistungen für Pflegebedürftige
§ 63aNotwendiger pflegerischer Bedarf
§ 63bLeistungskonkurrenz
§ 64Vorrang
§ 64aPflegegeld
§ 64bHäusliche Pflegehilfe
§ 64cVerhinderungspflege
§ 64dPflegehilfsmittel
§ 64eMaßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 64fAndere Leistungen
§ 64gTeilstationäre Pflege
§ 64hKurzzeitpflege
§ 64iEntlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
§ 64jDigitale Pflegeanwendungen
§ 64kErgänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
§ 65Stationäre Pflege
§ 66Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
§ 66aSonderregelungen zum Einsatz von Vermögen
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Querverweise
Auf § 64k SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zur Pflege
- § 63 (Leistungen für Pflegebedürftige)
- Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Grundsätze der Leistungen
- § 103 (Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf)