Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zehntes Kapitel - Vertragsrecht (§§ 75 - 81) |
(1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung
nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist.
(3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 18.04.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 18.04.2019 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 76a SGB XII
9 Entscheidungen zu § 76a SGB XII in unserer Datenbank:
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 153/21
Gewährung von ergänzenden Leistungen der Hilfe zur Pflege
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.02.2024 - L 8 SO 59/23
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 2731/21
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - ...
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R
Zum Vorliegen einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82 ...
- LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 P 27/21
Pflegeversicherung - Sozialhilfe - sozialgerichtliches Verfahren
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- VG Aachen, 17.11.2020 - 2 K 5676/17
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Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2023 - 12 A 3594/20
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Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende ...
Querverweise
Auf § 76a SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)