Sozialgerichtsgesetz
Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
1Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. 3Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. 4Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. 5Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
Rechtsprechung zu § 21 SGG
16 Entscheidungen zu § 21 SGG in unserer Datenbank:
- BSG, 17.12.2018 - B 1 SF 2/15 S
Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - ...
- SG Halle, 19.12.2017 - S 5 AS 2197/16
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - alleinige Sorge für Pflege ...
- SG Karlsruhe, 25.08.2021 - S 12 AS 2211/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft bei ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2017 - L 31 AS 1431/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei ...
- LSG Baden-Württemberg, 07.09.2021 - L 9 AS 2301/20 Corona
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.12.2014 - L 4 AS 479/14
Voraussetzungen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung des Kindes
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2018 - L 7 AS 4385/17
- BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61
Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2010 - L 19 AS 1140/10
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 SB 367/20
Sozialgerichtliches Verfahren - kein Gerichtsbescheid bei Abweichung von der ...