Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Dritter Abschnitt - Landessozialgerichte (§§ 28 - 37)   
Gliederung
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§ 32

(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.

(2) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 32 SGG

17 Entscheidungen zu § 32 SGG in unserer Datenbank:

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