Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 99 SGG
3.665 Entscheidungen zu § 99 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2024 - L 8 BA 126/23
- LSG Hessen, 20.03.2024 - L 4 SO 120/20
Sozialhilfe (SGB XII)
- LSG Hessen, 06.02.2024 - L 6 AS 413/23
Grundsicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.12.2023 - B 4 AS 44/23 C
- LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 R 555/22
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.01.2024 - L 10 U 1916/22
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2023 - L 9 U 4092/18
Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Erweiterung des Klageantrags gem § 99 ...
- BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger ...
- BSG, 13.12.2023 - B 4 AS 188/22 BH
Antag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Querverweise
Auf § 99 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 112
Redaktionelle Querverweise zu § 99 SGG:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Rechtsmittel
- Revision
- § 168