Scheckgesetz
1. Abschnitt - Ausstellung und Form des Schecks (Art. 1 - 13) |
Zitiervorschläge
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1Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Rechtsprechung zu Art. 11 ScheckG
3 Entscheidungen zu Art. 11 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.09.1991 - XI ZR 245/90
Einwand fehlender Vertretungsmacht des Ausstellers gegenüber jedem Scheckinhaber ...
- OLG Brandenburg, 11.02.1998 - 7 U 66/97
Zahlungsanspruch gegen den Scheckaussteller; Auslegung einer Scheckurkunde; ...
- FG Münster, 20.10.1981 - X-II 2190/79
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 11 ScheckG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 179 (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht)