Schlichtungsgesetz

   3. Abschnitt - Verfahren (§§ 5 - 12)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SchlG (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SchlG
__paste_bez____paste_norm__ Schlichtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SchlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Schlichtungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 6
Schlichtungsperson

(1) 1Die Schlichtungsperson ist unparteiisch und unabhängig. 2Sie ist hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) 1Wird mit der Antragstellung eine von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Erklärung vorgelegt, die eine Einigung auf eine in die Schlichtungspersonenliste der Gütestelle eingetragene Schlichtungsperson enthält, so wird diese vom Amtsgericht zur Schlichtungsperson bestimmt. 2Andernfalls wird die Schlichtungsperson vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts unter Beachtung einer gleichmäßigen Zuteilung aus der Liste bestimmt. 3Der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, kann zur Verteilung der Schlichtungsanträge Vereinbarungen mit der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer treffen.

(3) 1Zeigt die zunächst bestimmte Schlichtungsperson an, dass Umstände vorliegen, die den Voraussetzungen der §§ 41, 48 ZPO entsprechen, entbindet die Gütestelle sie und bestimmt nach Maßgabe des Absatzes 2 eine andere Schlichtungsperson. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht