Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)   
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Textdarstellung

  

§ 204
Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618), in Kraft getreten am 09.11.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.11.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen30.10.2017BGBl. I S. 3618

Rechtsprechung zu § 204 StGB

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Querverweise

Auf § 204 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
        § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)

Redaktionelle Querverweise zu § 204 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 Nr. 7 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 17 (Verbotsirrtum)
            § 18 (Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen)
            § 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            Straf- und Bußgeldvorschriften
              § 333 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
          § 395 (Verschwiegenheitspflicht)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Finanzielle Ausstattung
          Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
            § 133 (Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Lebensversicherung
            § 138 (Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
        § 55b (Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite)
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Organisation des Berufs
        § 57 IV Nr. 1 k) (Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer)
     
      Berufsaufsicht
        § 66b (Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 133a (Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen)
        § 133b (Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse)
Was ist das?

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