Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222) |
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
abbruch § 218aStraflosigkeit des Schwangerschafts-
abbruchs § 218bSchwangerschafts-
abbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung § 218cÄrztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschafts-
abbruch § 219Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage § 219a(weggefallen) § 219bInverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft § 220(weggefallen) § 220a(weggefallen) § 221Aussetzung § 222Fahrlässige Tötung
Rechtsprechung zu § 213 StGB
1.668 Entscheidungen zu § 213 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.2024 - 4 StR 441/23
Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags
- BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
Tötungsvorsatz (Vorliegen von Eventualvorsatz: erforderliche umfassende ...
- BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners; ...
- BGH, 22.01.2019 - 1 StR 585/18
Minderschwerer Fall des Totschlags (Reizung zur Tat ohne eigene Schuld: ...
- BGH, 11.03.2015 - IV ZR 400/14
Erbunwürdigkeit des betreuenden Ehegatten und Testamentserben: Versuchte Tötung ...
- BGH, 31.05.2021 - 1 StR 123/21
Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff der Misshandlung: kein ...
- BGH, 08.08.2023 - 6 StR 325/23
Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung; Voraussetzungen der ersten ...
- BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14
Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat: ...
- BGH, 16.01.2019 - 4 StR 580/18
Minder schwerer Fall des Totschlags (eigene Schuld: Maßstab, Proportionalität)
- BGH, 04.04.2023 - 1 StR 488/22
Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer schweren Beleidigung ...
Querverweise
Auf § 213 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 171b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 213 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 1 (Personen- und Sachbegriffe)