Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
2. Titel - Versuch (§§ 22 - 24) |
(1) 1Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) 1Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. 2Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Rechtsprechung zu § 24 StGB
1.369 Entscheidungen zu § 24 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.01.2024 - 5 StR 406/23
- BGH, 18.01.2024 - 4 StR 289/23
- BGH, 12.09.2018 - 2 StR 113/18
Rücktritt (beendeter Versuch: Ingangsetzen einer neuen Kausalkette); Mord ...
- BGH, 08.02.2024 - 6 StR 533/23
- BayObLG, 01.02.2024 - 207 StRR 13/24
Räuberische Erpressung, Rücktritt vom Versuch, Rechtsfolgenausspruch, Aufhebung ...
- BGH, 18.10.2023 - 6 StR 464/23
Aufhebung der Schuldsprüche wegen versuchter räuberischer Erpressung
- BGH, 27.04.2022 - 4 StR 408/21
Versuchter Totschlag (Rücktritt: Fehlschlag, Abgrenzung beendeter und unbeendeter ...
- BGH, 26.09.2023 - 2 StR 206/23
Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter räuberischer Erpressung
- BGH, 07.10.2021 - 1 StR 315/21
Rücktritt vom Versuch (erforderliche Rettungshandlung beim Rücktritt des ...
- BGH, 17.03.2022 - 4 StR 223/21
Versuch (Mittäter: einheitliches Eintreten in das Versuchsstadium; unmittelbares ...