Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) |
Zitiervorschläge
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Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
§ 25Täterschaft
§ 26Anstiftung
§ 27Beihilfe
§ 28Besondere persönliche Merkmale
§ 29Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 30Versuch der Beteiligung
§ 31Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
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Rechtsprechung zu § 29 StGB
86 Entscheidungen zu § 29 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.09.2023 - 5 StR 200/23
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Verurteilung wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord rechtkräftig
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Verdachtsberichterstattung über Amtswalter
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- LG Bamberg, 18.07.2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16
Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung - sog. "Rotlichtprozess"
- VG München, 01.07.2015 - M 1 S 15.1845
Entziehung der Fahrerlaubnis