Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
1In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. | die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder | |
2. | der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30.05.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.06.2016 | Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen | 30.05.2016 |
beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299aBestechlichkeit im Gesundheitswesen § 299bBestechung im Gesundheitswesen § 300Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen § 301Strafantrag § 302(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 300 StGB
105 Entscheidungen zu § 300 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20
Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags ...
- BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere ...
- BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich: ...
- LG Hamburg, 17.07.2020 - 630 KLs 5/16
Besonders schwere Fälle der Bestechung im ausländischen Wettbewerb und ...
- BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren ...
- OLG Köln, 19.10.1961 - Zs 859/60
- BGH, 23.11.2015 - 5 StR 352/15
Bestechlichkeit durch einen Schöffen (Gegenleistung für richterliche Handlung; ...
- FG Nürnberg, 03.05.2012 - 5 V 294/11
(Ernstliche Zweifel - Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.10.2012 - 3 Sa 310/12
Restitutionsklage - fünfjährige Ausschlussfrist des § 586 Abs 2 S 2 ZPO
- VG München, 26.07.2022 - M 3 K 18.5567
Erfolglose Rüge gegen Bewertung juristischer Klausur
Querverweise
Auf § 300 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)