Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
Geldstrafe (§§ 40 - 43a) |
1An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. 2Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.02.2024 | Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | 26.07.2023 |
Rechtsprechung zu § 43 StGB
185 Entscheidungen zu § 43 StGB in unserer Datenbank:
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Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, Reichsbürgerbewegung
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- LSG Baden-Württemberg, 07.10.2009 - L 3 AS 668/09
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten ...
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§ 43 StGB in Nachschlagewerken
- § 43 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Ersatzfreiheitsstrafe