Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.
(3) 1Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. 2Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. 3Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
(4) 1Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. 2Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 56d StGB
149 Entscheidungen zu § 56d StGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21
Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem ...
- VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
Aberkennung des Ruhegehaltes eines Leitenden Bewährungshelfers bei Besitz und ...
- BGH, 30.03.2023 - 2 StR 118/22
Ergänzung des Urteils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ...
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 4 Ws 387/22
Bewährungshilfe: Kompetenz für Bestimmung der Einbestellungsfrequenz
- OLG Karlsruhe, 17.02.2022 - 2 VAs 1/22
Anfechtbarkeit des Absehens von der weiteren Strafvollstreckung wegen der ...
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2023 - 5 Sa 154/22
Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung eines Bewährungshelfers
- OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 2 Ws 310/23
Bestimmtheitsanforderungen an eine Meldeweisung im Rahmen der Führungsaufsicht
- OLG Dresden, 04.02.2019 - 2 Ws 39/19
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Weisungen der ...
Querverweise
Auf § 56d StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Berufsverbot
- § 70a (Aussetzung des Berufsverbots)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 7 (Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 36 (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 56d StGB:
- Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS)
- Erster Abschnitt
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich)