Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 28
Rechtsmittel

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) 1Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Rechtsprechung zu § 28 StPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 28 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 28 II 1)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 28 II 1)
        Revision
          § 338 Nr. 3 (Absolute Revisionsgründe) (zu § 28 II 2)
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