Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 287
Benachrichtigung von Abwesenden

(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.

(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.

Rechtsprechung zu § 287 StPO

2 Entscheidungen zu § 287 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 287 StPO verweisen folgende Vorschriften:

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