Strafprozeßordnung
8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
2. Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung (§§ 483 - 491) |
(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,
1. | die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist, | |
2. | die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und | |
3. | die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. |
(2) 1Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. 2Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. 3Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.
(3) 1Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. 2Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten
1. | bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre, | |
2. | bei Jugendlichen fünf Jahre, | |
3. | in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre, | |
4. | bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre. |
(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.
(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor
1. | Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder | |
2. | Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. |
(6) 1§ 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. 2Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. 3Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 4Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. 5Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
ermächtigung § 485Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung § 486Gemeinsame Dateisysteme § 487Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft § 488Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen § 489Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten § 490Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme § 491Auskunft an betroffene Personen
Rechtsprechung zu § 489 StPO
46 Entscheidungen zu § 489 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20
Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch; ...
- OLG Frankfurt, 20.12.2022 - 3 VAs 14/22
Löschungsanspruch eines strafunmündigen Kindes bezogen auf zum Zwecke der ...
- LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22
Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der ...
- VG Kassel, 19.04.2021 - 1 L 2415/20
Eignungszweifel bei einer Einstellung als Polizeianwärter nach strafrechtlichem ...
- OLG Rostock, 29.06.2017 - 20 VAs 5/16
Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Sicherstellung von Daten durch ...
- VG Ansbach, 20.10.2016 - AN 5 K 15.00266
Erkennungsdienstliche Behandlung eines Graffiti-Sprühers aus der ...
- OLG Hamburg, 24.10.2008 - 2 VAs 5/08
Löschung von Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- KG, 29.06.2015 - 4 VAs 18/15
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft an das ...
Querverweise
Auf § 489 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- § 494 (Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49c (Dateiregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 489 StPO:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
- Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 46 I (Begriffsbestimmungen)