Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 2
Verbindung und Trennung von Strafsachen
§ 3
Begriff des Zusammenhanges
§ 4
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
§ 5
Maßgebendes Verfahren
§ 6
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
§ 6a
Zuständigkeit besonderer Strafkammern
2. Abschnitt - Gerichtsstand
§ 7
Gerichtsstand des Tatortes
§ 8
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
§ 9
Gerichtsstand des Ergreifungsortes
§ 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
§ 10a
Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
§ 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
§ 11a
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
§ 12
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
§ 13
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
§ 13a
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
§ 14
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
§ 15
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
§ 16
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
§§ 17-18
(weggefallen)
§ 19
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
§ 20
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
§ 21
Befugnisse bei Gefahr im Verzug
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
§ 23
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
§ 24
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
§ 25
Ablehnungszeitpunkt
§ 26
Ablehnungsverfahren
§ 26a
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
§ 27
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
§ 28
Rechtsmittel
§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 30
Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
§ 31
Schöffen, Urkundsbeamte
4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
§ 32a
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
§ 32b
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung
§ 32c
Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 32d
Pflicht zur elektronischen Übermittlung
§ 32e
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
§ 32f
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen
§ 33
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
§ 33a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
§ 34
Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
§ 34a
Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
§ 35
Bekanntmachung
§ 35a
Rechtsmittelbelehrung
Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen
§ 36
Zustellung und Vollstreckung
§ 37
Zustellungsverfahren
§ 38
Unmittelbare Ladung
§ 39
(weggefallen)
§ 40
Öffentliche Zustellung
§ 41
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
§ 41a
(weggefallen)
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42
Berechnung von Tagesfristen
§ 43
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
§ 44
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
§ 45
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
§ 46
Zuständigkeit; Rechtsmittel
§ 47
Keine Vollstreckungshemmung
6. Abschnitt - Zeugen
§ 48
Zeugenpflichten; Ladung
§ 48a
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
§ 49
Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 50
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
§ 51
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
§ 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
§ 53
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
§ 53a
Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
§ 54
Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 55
Auskunftsverweigerungsrecht
§ 56
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
§ 57
Belehrung
§ 58
Vernehmung; Gegenüberstellung
§ 58a
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
§ 58b
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 59
Vereidigung
§ 60
Vereidigungsverbote
§ 61
Recht zur Eidesverweigerung
§ 62
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
§ 63
Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
§ 64
Eidesformel
§ 65
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
§ 66
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
§ 66a
(weggefallen)
§ 66b
(weggefallen)
§ 66c
(weggefallen)
§ 66d
(weggefallen)
§ 66e
(weggefallen)
§ 67
Berufung auf einen früheren Eid
§ 68
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
§ 68a
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
§ 68b
Zeugenbeistand
§ 69
Vernehmung zur Sache
§ 70
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
§ 71
Zeugenentschädigung
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein
§ 72
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
§ 73
Auswahl des Sachverständigen
§ 74
Ablehnung des Sachverständigen
§ 75
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
§ 76
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
§ 77
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
§ 78
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 79
Vereidigung des Sachverständigen
§ 80
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
§ 80a
Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
§ 81
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
§ 81a
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
§ 81b
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
§ 81c
Untersuchung anderer Personen
§ 81d
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
§ 81e
Molekulargenetische Untersuchung
§ 81f
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
§ 81g
DNA-Identitätsfeststellung
§ 81h
DNA-Reihenuntersuchung
§ 82
Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
§ 83
Anordnung einer neuen Begutachtung
§ 84
Sachverständigenvergütung
§ 85
Sachverständige Zeugen
§ 86
Richterlicher Augenschein
§ 87
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
§ 88
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
§ 89
Umfang der Leichenöffnung
§ 90
Öffnung der Leiche eines Neugeborenen
§ 91
Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
§ 92
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
§ 93
Schriftgutachten
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen
§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
§ 95
Herausgabepflicht
§ 95a
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
§ 96
Amtlich verwahrte Schriftstücke
§ 97
Beschlagnahmeverbot
§ 98
Verfahren bei der Beschlagnahme
§ 98a
Rasterfahndung
§ 98b
Verfahren bei der Rasterfahndung
§ 98c
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
§ 99
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100
Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100a
Telekommunikationsüberwachung
§ 100b
Online-Durchsuchung
§ 100c
Akustische Wohnraumüberwachung
§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 100f
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten
§ 100h
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
§ 100i
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
§ 100j
Bestandsdatenauskunft
§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten
§ 101
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten
§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten
§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten
§ 103
Durchsuchung bei anderen Personen
§ 104
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
§ 105
Verfahren bei der Durchsuchung
§ 106
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
§ 107
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
§ 108
Beschlagnahme anderer Gegenstände
§ 109
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
§ 110
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
§ 110a
Verdeckter Ermittler
§ 110b
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
§ 110c
Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
§ 110d
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches
§ 110e
(weggefallen)
§ 111
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
§ 111a
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 111b
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
§ 111c
Vollziehung der Beschlagnahme
§ 111d
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
§ 111e
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
§ 111f
Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111g
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111h
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111i
Insolvenzverfahren
§ 111j
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
§ 111k
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
§ 111l
Mitteilungen
§ 111m
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
§ 111n
Herausgabe beweglicher Sachen
§ 111o
Verfahren bei der Herausgabe
§ 111p
Notveräußerung
§ 111q
Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
§ 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
§ 113
Untersuchungshaft bei leichteren Taten
§ 114
Haftbefehl
§ 114a
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
§ 114b
Belehrung des verhafteten Beschuldigten
§ 114c
Benachrichtigung von Angehörigen
§ 114d
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
§ 114e
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
§ 115
Vorführung vor den zuständigen Richter
§ 115a
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
§ 116
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
§ 116a
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
§ 116b
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
§ 117
Haftprüfung
§ 118
Verfahren bei der Haftprüfung
§ 118a
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung
§ 118b
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
§ 119
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
§ 119a
Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
§ 120
Aufhebung des Haftbefehls
§ 121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
§ 122
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
§ 122a
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
§ 123
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
§ 124
Verfall der geleisteten Sicherheit
§ 125
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
§ 126
Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
§ 126a
Einstweilige Unterbringung
§ 127
Vorläufige Festnahme
§ 127a
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
§ 127b
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
§ 128
Vorführung bei vorläufiger Festnahme
§ 129
Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
§ 130
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
§ 131
Ausschreibung zur Festnahme
§ 131a
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131b
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
§ 131c
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
§ 132
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot
§ 132a
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten
§ 133
Ladung
§ 134
Vorführung
§ 135
Sofortige Vernehmung
§ 136
Vernehmung
§ 136a
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
11. Abschnitt - Verteidigung
§ 137
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
§ 138
Wahlverteidiger
§ 138a
Ausschließung des Verteidigers
§ 138b
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
§ 138c
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
§ 138d
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
§ 139
Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
§ 140
Notwendige Verteidigung
§ 141
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 141a
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 142
Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
§ 143
Dauer und Aufhebung der Bestellung
§ 143a
Verteidigerwechsel
§ 144
Zusätzliche Pflichtverteidiger
§ 145
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
§ 145a
Zustellungen an den Verteidiger
§ 146
Verbot der Mehrfachverteidigung
§ 146a
Zurückweisung eines Wahlverteidigers
§ 147
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
§ 148
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
§ 148a
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
§ 149
Zulassung von Beiständen
§ 150
(weggefallen)
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
1. Abschnitt - Öffentliche Klage
§ 151
Anklagegrundsatz
§ 152
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
§ 152a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
§ 153a
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
§ 153b
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
§ 153c
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
§ 153d
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
§ 153e
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
§ 153f
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
§ 154
Teileinstellung bei mehreren Taten
§ 154a
Beschränkung der Verfolgung
§ 154b
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
§ 154c
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
§ 154d
Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
§ 154e
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
§ 154f
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 155
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
§ 155a
Täter-Opfer-Ausgleich
§ 155b
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
§ 156
Anklagerücknahme
§ 157
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 158
Strafanzeige; Strafantrag
§ 159
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
§ 160
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
§ 160a
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
§ 160b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 161
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
§ 161a
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
§ 162
Ermittlungsrichter
§ 163
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
§ 163a
Vernehmung des Beschuldigten
§ 163b
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
§ 163c
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
§ 163d
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
§ 163e
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
§ 163f
Längerfristige Observation
§ 163g
Automatische Kennzeichenerfassung
§ 164
Festnahme von Störern
§ 165
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
§ 166
Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
§ 167
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
§ 168
Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
§ 168a
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen
§ 168b
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen
§ 168c
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
§ 168d
Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins
§ 168e
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
§ 169
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
§ 169a
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung
§ 171
Einstellungsbescheid
§ 172
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
§ 173
Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
§ 174
Verwerfung des Antrags
§ 175
Anordnung der Anklageerhebung
§ 176
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
§ 177
Kosten
3. Abschnitt - (Weggefallen)
§§ 178-197
(weggefallen)
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198
(weggefallen)
§ 199
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 200
Inhalt der Anklageschrift
§ 201
Übermittlung der Anklageschrift
§ 202
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
§ 202a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 203
Eröffnungsbeschluss
§ 204
Nichteröffnungsbeschluss
§ 205
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 206
Keine Bindung an Anträge
§ 206a
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
§ 206b
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
§ 207
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
§ 208
(weggefallen)
§ 209
Eröffnungszuständigkeit
§ 209a
Besondere funktionelle Zuständigkeiten
§ 210
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
§ 211
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 213
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
§ 214
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
§ 215
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 216
Ladung des Angeklagten
§ 217
Ladungsfrist
§ 218
Ladung des Verteidigers
§ 219
Beweisanträge des Angeklagten
§ 220
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
§ 221
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
§ 222
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
§ 222a
Mitteilung der Besetzung des Gerichts
§ 222b
Besetzungseinwand
§ 223
Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 224
Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
§ 225
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
§ 225a
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
6. Abschnitt - Hauptverhandlung
§ 226
Ununterbrochene Gegenwart
§ 227
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
§ 228
Aussetzung und Unterbrechung
(1) 1Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. 2Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.
§ 229
Höchstdauer einer Unterbrechung
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) 1Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. 2Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 3Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.
(4) 1Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. 2Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
(5) 1Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. 2Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
§ 230
Ausbleiben des Angeklagten
§ 231
Anwesenheitspflicht des Angeklagten
(1) 1Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. 2Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.
§ 231a
Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
(1) 1Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. 2Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.
(3) 1Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 2Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. 3Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. 4Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
§ 231b
Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
(1) 1Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. 2Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.
§ 231c
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
1Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. 2In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. 3Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
§ 232
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
(1) 1Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.
(3) Das Protokoll über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.
§ 233
Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
(1) 1Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) 1Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. 2Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. 3Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.
(3) 1Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
§ 234
Vertretung des abwesenden Angeklagten
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
§ 234a
Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.
§ 235
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
1Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. 2Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
§ 236
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
§ 237
Verbindung mehrerer Strafsachen
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
§ 238
Verhandlungsleitung
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§ 239
Kreuzverhör
(1) 1Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. 2Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.
§ 240
Fragerecht
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) 1Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. 2Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
§ 241
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
§ 241a
Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) 1Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. 2Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 242
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
§ 243
Gang der Hauptverhandlung
(1) 1Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. 2Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) 1Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) 1Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. 2Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. 3In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. 4In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) 1Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. 2Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. 4Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 5Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 6Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
§ 244
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) 1Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. 2Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. 3Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
(4) 1Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. 2Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) 1Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. 2Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. 3Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) 1Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. 2Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. 3Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. 4Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. 5Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
§ 245
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
(1) 1Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. 2Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) 1Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. 3Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.
§ 246
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
§ 246a
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung
(1) 1Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. 2Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § 56c Absatz 2 Nummer 6, § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
§ 247
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
1Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. 2Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. 3Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. 4Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.
§ 247a
Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
(1) 1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 4Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5§ 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
§ 248
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
§ 249
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
(1) 1Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. 2Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) 1Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 2Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. 3Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 250
Grundsatz der persönlichen Vernehmung
§ 251
Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,
(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.
(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. 2Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. 3Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. 4Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.
§ 252
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
§ 253
Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
§ 254
Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
§ 255
Protokollierung der Verlesung
§ 255a
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
(1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.
(2) 1In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat. 2Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren oder Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) sind. 3Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. 4Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.
§ 256
Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen
1. | die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen | ||
a) | öffentlicher Behörden, | ||
b) | der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie | ||
c) | der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen, | ||
2. | unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen, | ||
3. | ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben, | ||
4. | Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung, | ||
5. | Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und | ||
6. | Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.
§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
§ 257a
Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
§ 257b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
§ 257c
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
(1) 1Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. 2§ 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. 2Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. 3Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) 1Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. 2Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. 3Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) 1Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. 2Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. 3Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. 4Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
§ 258
Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§ 259
Dolmetscher
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.
§ 260
Urteil
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) 1Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. 2Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. 3Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. 4Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. 5Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) 1Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. 2Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
§ 261
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
§ 262
Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.
§ 263
Abstimmung
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
§ 264
Gegenstand des Urteils
§ 265
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
§ 265a
Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
1Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. 2Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.