Straßenverkehrsgesetz

   II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Sonstige Gesetze

Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Rechtsprechung zu § 16 StVG

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