Straßenverkehrs-Ordnung

   I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
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§ 27
Verbände

(1) 1Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. 2Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. 3Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 4Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) 1Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. 2Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

(4) 1Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. 2Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. 3Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

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Querverweise

Auf § 27 StVO verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 
      I. - Allgemeine Verkehrsregeln
        § 35 (Sonderrechte)
     
      III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

Redaktionelle Querverweise zu § 27 StVO:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) 
      I. - Allgemeine Verkehrsregeln
        § 2 IV (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) (zu § 27 I 2, 3)
        § 29 II 2 (Übermäßige Straßenbenutzung)

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