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Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Nummerierung (§§ 108 - 124)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 118
Datenbank für (0)900er-Rufnummern

(1) 1Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. 2Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:

1. dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,
2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.

(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 118 TKG

Entscheidung zu § 118 TKG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 118 TKG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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