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Telekommunikationsgesetz
Teil 7 - Nummerierung (§§ 108 - 124) |
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__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. 2Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:
(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
§ 108Nummerierung
§ 109Preisangabe
§ 110Preisansage
§ 111Preisanzeige
§ 112Preishöchstgrenzen
§ 113Verbindungstrennung
§ 114Anwählprogramme (Dialer)
§ 115Warteschleifen
§ 116Wegfall des Entgeltanspruchs
§ 117Auskunftsanspruch
§ 118Datenbank für (0)900er-Rufnummern
§ 119R-Gespräche
§ 120Rufnummern-
übermittlung § 121Internationaler entgeltfreier Telefondienst § 122Umgehungsverbot § 123Befugnisse der Bundesnetzagentur § 124Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
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übermittlung § 121Internationaler entgeltfreier Telefondienst § 122Umgehungsverbot § 123Befugnisse der Bundesnetzagentur § 124Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
Rechtsprechung zu § 118 TKG
Entscheidung zu § 118 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 31.20
Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für ...
Querverweise
Auf § 118 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Nummerierung
- § 122 (Umgehungsverbot)