Telekommunikationsgesetz

   Teil 9 - Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 156 - 163)   
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Textdarstellung

  

§ 162
Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

(1) Die Bundesnetzagentur gewährt dem Diensteverpflichteten nach § 161 Absatz 2 oder 3 nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem dem Diensteverpflichteten ein Defizit bei der Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 entsteht, auf begründeten Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen finanziellen Ausgleich, sofern die ermittelten Nettokosten eine unzumutbare Belastung darstellen.

(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt die voraussichtliche Höhe der Nettokosten für die verpflichtende Erbringung der Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1 als Differenz zwischen den Nettokosten des Diensteverpflichteten für den Betrieb ohne Diensteverpflichtung und den Nettokosten für den Betrieb unter Einhaltung der Diensteverpflichtung gemäß Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Bundesnetzagentur prüft die für die Berechnung der Nettokosten zugrunde liegende Kostenrechnung des Diensteverpflichteten und weitere der Berechnung der Nettokosten zugrunde liegende Informationen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur stellt fest, ob die ermittelten Nettokosten der Erbringung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten eine unzumutbare Belastung darstellen. 2Ist dies der Fall, setzt die Bundesnetzagentur die Höhe des Ausgleichs fest. 3Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem von der Bundesnetzagentur errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. 4Die Verzinsung beginnt mit dem Tag, der dem Ablauf des in Absatz 1 genannten Kalenderjahres folgt.

(5) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht

1. die Grundsätze der Nettokostenberechnung nach Absatz 2, einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode,
2. die Ergebnisse der Nettokostenberechnung nach Absatz 2 und
3. die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3.

2Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen zu wahren.

Querverweise

Auf § 162 TKG verweisen folgende Vorschriften:

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