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Telekommunikationsgesetz

   Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190)   
   Abschnitt 2 - Notfallvorsorge (§§ 184 - 190)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 186
Telekommunikationsbevorrechtigung

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach § 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich sind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte unverzüglich und vorrangig

1. Anschlüsse und Übertragungswege bereitzustellen und zu entstören sowie
2. die Datenübertragungsraten bestehender Anschlüsse oder Übertragungswege auf Anfrage im erforderlichen Umfang zu erweitern.

(2) 1Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben für Telekommunikationsbevorrechtigte Verbindungen im Mobilfunk für interpersonelle Kommunikation vorrangig herzustellen. 2Für die Ausgestaltung dieser Verpflichtung kann die Bundesnetzagentur technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben treffen. 3Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände.

(3) 1Telekommunikationsbevorrechtigte sind

1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3. Gerichte des Bundes und der Länder,
4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,
6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
7. Hilfs- und Rettungsdienste,
8. Rundfunkveranstalter,
9. Nutzer, denen von einer Behörde nach Nummer 2, die für den Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Katastrophenschutz) oder die Verteidigung zuständig ist, eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 oder 2 angewiesen sind.

2Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.

Querverweise

Auf § 186 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
        Öffentliche Sicherheit
          § 164 (Notruf)
        Notfallvorsorge
          § 187 (Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung)
          § 189 (Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 230 (Übergangsvorschriften)
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