Telekommunikationsgesetz
Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
Abschnitt 2 - Notfallvorsorge (§§ 184 - 190) |
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach § 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich sind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte unverzüglich und vorrangig
1. | Anschlüsse und Übertragungswege bereitzustellen und zu entstören sowie | |
2. | die Datenübertragungsraten bestehender Anschlüsse oder Übertragungswege auf Anfrage im erforderlichen Umfang zu erweitern. |
(2) 1Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben für Telekommunikationsbevorrechtigte Verbindungen im Mobilfunk für interpersonelle Kommunikation vorrangig herzustellen. 2Für die Ausgestaltung dieser Verpflichtung kann die Bundesnetzagentur technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben treffen. 3Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände.
(3) 1Telekommunikationsbevorrechtigte sind
2Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
sicherstellungspflicht § 186Telekommunikations-
bevorrechtigung § 187Umsetzung der Telekommunikations-
bevorrechtigung § 188Mitwirkungspflichten und Entschädigung § 189Entgelte für die Telekommunikations-
bevorrechtigung § 190Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Querverweise
Auf § 186 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Öffentliche Sicherheit
- § 164 (Notruf)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 230 (Übergangsvorschriften)