Telekommunikationsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind
(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
(4) 1Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. 2Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses Gesetzes die Belange der Bundeswehr.
(7) 1Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. 2Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 06.05.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.05.2024 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze | 06.05.2024 |
vorschriften § 9Internationaler Status
Rechtsprechung zu § 2 TKG
332 Entscheidungen zu § 2 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 01.03.2024 - 21 L 2013/22
Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der Telekom
- BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 53.19
Pflicht zur sachgemäßen Auslegung von Anträgen; Klagebefugnis bei Klage auf ...
- VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8489/18
- VG Köln, 17.02.2020 - 9 K 8499/18
- BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 53.19
- BGH, 29.10.2019 - KZR 60/18
Berufungszuständigkeit II - Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Anwendung von Marktmissbrauchsvorschriften ...
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
Querverweise
Auf § 2 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- Zugangsregulierung
- Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- § 32 (Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen)
- Allgemeine Vorschriften
- § 35 (Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung)
- Entgeltregulierung
- Regulierung von Endnutzerleistungen
- § 49 (Regulierung von Endnutzerleistungen)
- Frequenzordnung
Redaktionelle Querverweise zu § 2 TKG:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87f I