Transplantationsgesetz
Abschnitt 3 - Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern (§§ 8 - 8c) |
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__paste_bez____paste_norm__ Transplantationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
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1Die Entnahme von Knochenmark bei einer minderjährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2 mit folgender Maßgabe zulässig:
1. | Die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte ersten Grades oder Geschwister der minderjährigen Person vorgesehen. | |
2. | Die Übertragung des Knochenmarks auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, bei ihm eine lebensbedrohende Krankheit zu heilen. | |
3. | Ein geeigneter Spender nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steht im Zeitpunkt der Entnahme des Knochenmarks nicht zur Verfügung. | |
4. | 1Der gesetzliche Vertreter ist entsprechend § 8 Abs. 2 aufgeklärt worden und hat in die Entnahme und die Verwendung des Knochenmarks eingewilligt. 2§ 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. 3Die minderjährige Person ist durch einen Arzt entsprechend § 8 Abs. 2 aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist. 4Lehnt die minderjährige Person die beabsichtigte Entnahme oder Verwendung ab oder bringt sie dies in sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu beachten. | |
5. | Ist die minderjährige Person in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, so ist auch ihre Einwilligung erforderlich. |
2Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für Verwandte ersten Grades verwendet werden, hat der gesetzliche Vertreter dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen, um eine Entscheidung nach § 1629 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
§ 8Entnahme von Organen und Geweben
§ 8aEntnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen
§ 8bEntnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen
§ 8cEntnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
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Rechtsprechung zu § 8a TPG
Querverweise
Auf § 8a TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8 (Entnahme von Organen und Geweben)
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- § 15 (Aufbewahrungs- und Löschungsfristen)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 3a (Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Regelvoraussetzungen
- § 98 (Persönliche Voraussetzungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 27 (Krankenbehandlung)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Mitgliedschaft
- § 192 (Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 3 (Sonstige Versicherte)