Tierschutzgesetz
Siebenter Abschnitt - Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (§§ 11 - 11c) |
(1) 1Wer
1. | eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt oder | |
2. | Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, |
hat über die Herkunft und den Verbleib sowie im Falle von Hunden, Katzen und Primaten über die Haltung und Verwendung der Tiere Aufzeichnungen zu machen. 2Dies gilt nicht, soweit entsprechende Aufzeichnungspflichten auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften bestehen.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Art, die Form und den Umfang der Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erlassen. 2Es kann dabei bestimmen, dass
(3) 1Wer Hunde, Katzen oder Primaten,
1. | die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder | |
2. | die zur Verwendung zu einem der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestimmt sind, |
züchtet, hat diese zum Zwecke der Feststellung der Identität des jeweiligen Tieres zu kennzeichnen. 2Sonstige Kennzeichnungspflichten bleiben unberührt. 3Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(4) 1Andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, ausgenommen Zebrabärblinge, dürfen
1. | zur Verwendung in Tierversuchen, | |
2. | zu dem in § 4 Absatz 3 genannten Zweck oder | |
3. | zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken |
aus Drittländern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingeführt werden. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird, dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke gezüchtet worden sind. 3Andernfalls kann die Genehmigung nur erteilt werden, soweit
4Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und, soweit artenschutzrechtliche Belange berührt sind, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt waren oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt waren, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, bei denen diese Bestimmung jedoch entfallen ist, die dauerhafte Unterbringung außerhalb eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder die Freilassung solcher Tiere zu verbieten oder zu beschränken.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
05.08.2014 | Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes | 28.07.2014 | |
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 11a TierSchG
4 Entscheidungen zu § 11a TierSchG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 07.09.2007 - 1 Bs 128/07
Erteilung einer Importgenehmigung für aus der Natur entnommene Tiere; TierSchG § ...
- VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16
Erlaubnis; Hundeschule; Veterinärbehörde
- VG Gelsenkirchen, 19.05.2020 - 18 K 5422/17
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.1992 - 10 S 3230/91
Mit Auflagen verbundene Genehmigung zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren ...
Querverweise
Auf § 11a TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Tierhaltung
- § 2a
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18