Unterlassungsklagengesetz
Abschnitt 2 - Anspruchsberechtigte Stellen (§§ 3 - 4f) |
(1) Das Bundesamt für Justiz überprüft von Amts wegen, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
(2) Ergeben sich in einem Rechtstreit begründete Zweifel daran, ob ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erfüllt, kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 |
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 4a UKlaG
34 Entscheidungen zu § 4a UKlaG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2020 - X ZR 3/19
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- BGH, 30.06.2020 - XI ZR 119/19
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- OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 19 U 104/18
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- OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 19 U 104/18
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- KG, 03.09.2020 - 23 U 34/16
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- BGH, 09.07.2009 - Xa ZR 19/08
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Querverweise
Auf § 4a UKlaG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken)
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 4e (Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d)
- Überleitungsvorschriften
- § 17 (Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Rechtsfolgen
- § 8b (Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände)