Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes (§ 22) |
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__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/__paste_norm__.html)
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(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
Rechtsprechung zu § 22 UStDV
5 Entscheidungen zu § 22 UStDV in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20
Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der ...
- BFH, 02.04.2003 - V B 8/02
Darlegung eines Verfahrensmangels
- FG Hessen, 26.02.1997 - 1 K 3108/93
- FG Düsseldorf, 30.03.1994 - 5 V 4017/93
- BFH, 01.09.1994 - XI B 21/94
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG)