Umsatzsteuergesetz
Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Umsatzsteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/UStG/__paste_norm__.html)
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(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.
(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.
Rechtsprechung zu § 22d UStG
Entscheidung zu § 22d UStG in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 - 11 K 1102/15
Anwendbarkeit des Art. 236 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer - Begriff der "Einfuhr ...