Umsatzsteuergesetz

   Fünfter Abschnitt - Besteuerung (§§ 16 - 22g)   
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Textdarstellung

  

§ 22d
Steuernummer und zuständiges Finanzamt

(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.

(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

Rechtsprechung zu § 22d UStG

Entscheidung zu § 22d UStG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 22d UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Besteuerung
        § 22b (Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters)
        § 22c (Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung)
Was ist das?

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