Urheberrechtsgesetz
Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105) |
1Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. 2Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. 3Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
ansprüchen § 102Verjährung § 102aAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 103Bekanntmachung des Urteils § 104Rechtsweg § 104aGerichtsstand § 105Gerichte für Urheberrechts-
streitsachen
Rechtsprechung zu § 100 UrhG
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- OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 11 U 153/16
Land haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf Schulhomepage
- BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15
Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei ...
- LG München I, 04.10.2007 - 7 O 2827/07
Rechtmäßigkeit einer auf Urheberrecht gestützten Abmahnung; Bereithalten von ...
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Unberechtigtes Downloaden vom Inhalt einer Internet-Domain ist ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 07.12.2006 - 29 U 3845/06
Nachweis der Unternehmensbezogenheit einer urheberrechtsverletzenden Handlung
- OLG München, 07.12.2006 - 29 U 3845/06
- BVerfG, 28.05.1996 - 1 BvR 927/91
Haftung des Unternehmers für Urheberrechtsverstoß eines Angestellten
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- AG Hamburg, 11.09.2007 - 36A C 54/07
Streitwert von 19.000 EUR für vierfachen Bilderklau im Internet
- BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
Lehrtätigkeit eines beamteten Hochschulprofessors einschließlich der Beschaffung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 100 UrhG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 831 (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
- § 130