Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)   
   Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c)   
   Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105)   
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Textdarstellung

  

§ 100
Entschädigung

1Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. 2Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. 3Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191), in Kraft getreten am 01.09.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191

Rechtsprechung zu § 100 UrhG

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