Urheberrechtsgesetz
Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen (§§ 138 - 143) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 141 UrhG
8 Entscheidungen zu § 141 UrhG in unserer Datenbank:
- BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13
Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch
- BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13
Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch
- LG Mannheim, 21.12.1984 - 7 O 151/84
Urheberrechtsstreitsache
- AG Essen, 31.10.1988 - 12 C 562/88
Herausgabe von Negativen anläßlich einer Hochzeit in einem Fotostudio ...
- OLG Hamburg, 03.03.2004 - 5 U 159/03
U-Boot-Foto
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
- BGH, 11.10.1967 - Ib ZR 144/65
Möglichkeit der Sicherungsübereignung eines Zeitschriftenunternehmens durch eine ...
- BGH, 25.10.1972 - I ZR 24/71
Eigentum des Verlegers an Druckunterlagen, die ihm vom Verfasser für den Druck ...