Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

1Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 21 UrhG

39 Entscheidungen zu § 21 UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 21 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            § 15 (Allgemeines)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
Was ist das?

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